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SFV Abtsgmünd e.V.

Sportfischerverein seit 1976

Gewässerordnung

Stand 01.01.2013

Anhang zu den gesetzlichen Fangbestimmungen

  1. Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern und dient gleichzeitig der Überwachung und Einhaltung dieser Gewässer in Bezug auf Umwelt und Natur.

  2. Gegenseitige Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme sowie waidgerechtes Verhalten sollte für einen Fischer selbstverständlich sein und kann durch die Gewässerordnung nicht ersetzt werden.

  3. Die vom Verein bestimmten Gewässerwarte und Ausschussmitglieder führen Aufsicht an den Vereinsgewässern. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder auch gegen Vereinsvorschriften haben sie die Pflicht einzugreifen. Ihren Anordnungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

  4. Es darf nur in freigegebenen Gewässern geangelt werden. Schonstrecken sind unbedingt einzuhalten. Fangbegrenzungen und Einschränkungen werden im Einzelfall rechtzeitig bekannt gegeben.

  5. Jedes Mitglied darf nur mit zwei Handangeln (ausgenommen Jugendliche mit einer Handangel) fischen. Die Angeln müssen im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Anglers sein - ca. 10 m. Die Fangzeiten erstrecken sich von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, ausgenommen beim Aalfischen (Sommerzeit bis 01.00 Uhr).

  6. Ausschließlich zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 Meter und einer Maschenweite von höchstens 14 Millimetern verwendet werden.

  7. Jede Angel darf nur mit einem Haken versehen sein. Friedfische dürfen nur mit Einfachhaken beangelt werden.

  8. Köderfische können verwendet werden. Die Verwendung lebender Köderfische ist nicht gestattet.

  9. Jedes aktive Vereinsmitglied, welches im Besitz einer gültigen Jahreserlaubniskarte ist, darf für einen Angler eine Gastkarte lösen, wenn dieser im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist. Die Gastkarte ist vor dem Angeln zu lösen.

  10. Der Fang ist in die Fangkarte des Gastes einzutragen. Der Gastangler hat sich im Einwirkungsbereich des Vereinsmitgliedes aufzuhalten - ca. 50 m. Das Vereinsmitglied bürgt für den Gastangler.

  11. Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Sie sind so zu verlassen, wie man sie selbst anzutreffen wünscht.

  12. Das Angeln von Brücken und Stegen sowie vom Boot aus - sofern nicht ausdrücklich freigegeben - ist nicht erlaubt. Freigegeben ist das Angeln von einem Boot ohne eigenem Antrieb im Kocher von der Betonbrücke Wöllstein flussabwärts bis zur Gewässergrenze und nur auf den Wels.

  13. Verunreinigungen, Schädigungen oder Veränderungen im oder am Gewässer sind unverzüglich den Gewässerwarten oder einem Mitglied der Vorstandschaft zu melden.

  14. Bei Störungen, die ein Angler bei anderen Wasserbewohnern verursachen könnte, z.B. Angelplatz an der Brutstätte einer Wildente, muss der Angelplatz umgehend entsprechend verlegt werden.

  15. Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind mit größter Sorgfalt in das gleiche Gewässer zurück zu setzen. Es ist ausdrücklich untersagt Fische, Krebse, sonstige Wasserlebewesen und Pflanzen von anderen Gewässern in Vereinsgewässer einzubringen.

  16. Wurde der gefangene Fisch stark verletzt und ist damit zu rechnen, dass er verendet, so ist er waidgerecht zu töten und unschädlich zu beseitigen.

  17. Das Hältern von gefangenen Fischen ist grundsätzlich verboten. Die Fänge sind in der Fangkarte sorgfältig einzutragen.

  18. Vom Fischer ist folgendes mitzuführen: Jahreserlaubnisschein, Erlaubnisschein und Fangkarte, im Rottal: Befahrplakette, ordentliches Fanggerät und Werkzeug.

  19. Beim Anfahren der Vereinsgewässer mit Fahrzeugen dürfen keine Flurschäden entstehen. Uferbegehungsrecht 1 m.

  20. Zur Benutzung nicht öffentlicher Wege ist die Vereinsplakette sichtbar am Fahrzeug anzubringen.

  21. Für Pflege, Ausbau und Instandhaltung der Vereinsgewässer hat jedes Mitglied die jährlich festgelegte Zahl der Arbeitsstunden zu leisten.

  22. Der Vorstand ist berechtigt, die bestehenden Vorschriften zu ändern, zu ergänzen oder außer Kraft zu setzen.

  23. Gefangene Fische dürfen nicht veräußert werden.

  24. Um den Jungfischbestand zu schonen, sind beim Spinn- und Fliegenfischen auf Salmoniden und Döbel die Widerhaken zu entfernen.

  25. Jedes Mitglied betreibt die Ausübung der Fischerei auf eigene Haftung und eigene Gefahr.

  26. Die Ausübung der Fischerei mit Reusen, Netzen oder ähnlichen Fanggeräten ist grundsätzlich verboten.

  27. Im Zweifelsfall sind der Vorstand oder die Gewässerwarte zu Rate zu ziehen.

Diese Bestimmungen treten am 19.03.2011 in Kraft

Gewässerübersicht

Gewässer Befischung Schonstrecke Einschränkungen
Lein, Gemarkungsgrenze Aalen bis Mündung frei - -
FG Zanken bis FG vor Fach frei Zanken bis Wehr Bauhof nur Fliegenfischen erlaubt
Rot bis Mündung frei Gesamter Verlauf Spinner, Fliege, Wobbler, Blinker
Stausee frei - -
Kocherkanal frei - -
Alle Seitenbäche gesperrt Nachzucht, Forellen, Mühlkoppen, etc. -

FG = Fischereigrenze

Schonstrecken und sonstige Begrenzungen:

Blinde Rot: Es dürfen nicht mehr als 4 Begehungen im Monat gemacht werden. Als Köder sind nur Fliege, Spinner, Wobbler und Blinker zugelassen.

Lein: Keine Einschränkungen

Kocher: Vom Wehr Zanken bis zur Rauen Rampe Bauhof Abtsgmünd ist nur Fliegenfischen erlaubt.

Seitenbäche: Sämtliche Seitenbäche (Laubach, Krumbach, Spatzenbach usw.) dürfen nicht befischt werden.

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