Gewässerordnung

Stand 01.01.2013

Änderungen sind rot gekennzeichnet


Anhang zu den gesetzlichen Fangbestimmungen.

  1. Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern und dient gleichzeitig der Überwachung und Einhaltung dieser Gewässer in Bezug auf Umwelt und Natur.

  2. Gegenseitige Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme sowie waidgerechtes Verhalten sollte für einen Fischer selbstverständlich sein und kann durch die Gewässerordnung nicht ersetzt werden.

  3. Die vom Verein bestimmten Gewässerwarte und Ausschussmitglieder führen Aufsicht an den Vereinsgewässern. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder auch gegen Vereinsvorschriften haben sie die Pflicht einzugreifen. Ihren Anordnungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.

  4. Es darf nur in freigegebenen Gewässern geangelt werden. Schonstrecken sind unbedingt einzuhalten. Fangbegrenzungen und Einschränkungen werden im Einzelfall rechtzeitig bekannt gegeben.

  5. Jedes Mitglied darf nur mit zwei Handangeln (ausgenommen Jugendliche mit einer Handangel) fischen. Die Angeln müssen im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Anglers sein - ca. 10 m. Die Fangzeiten erstrecken sich von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, ausgenommen beim Aalfischen (Sommerzeit bis 01.00 Uhr).

  6. Ausschließlich zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 Meter und einer Maschenweite von höchstens 14 Millimetern verwendet werden. Das Senknetz ist der Fischerei mit einer Handangel gleichgestellt. Es darf nur die für den Fangtag persönlich erforderliche Menge an Köderfischen gefangen werden.

  7. Jede Angel darf nur mit einem Haken versehen sein. Friedfische dürfen nur mit Einfachhaken beangelt werden.

  8. Köderfische können verwendet werden. Die Verwendung lebender Köderfische ist nicht gestattet.

  9. Jedes aktive Vereinsmitglied, welches im Besitz einer gültigen Jahreserlaubniskarte ist, darf für einen Angler eine Gastkarte lösen, wenn dieser im Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines ist. Die Gastkarte ist vor dem Angeln zu lösen. Es gelten für das Vereinsmitglied und den Gast die gleichen festgelegten Tagesfangmengen pro Angler.

  10. Der Fang ist in die Fangkarte des Gastes einzutragen. Der Gastangler hat sich im Einwirkungsbereich des Vereinsmitgliedes aufzuhalten - ca. 50 m. Das Vereinsmitglied bürgt für den Gastangler.

  11. Die Angelplätze sind stets sauber zu halten. Sie sind so zu verlassen, wie man sie selbst anzutreffen wünscht.

  12. Das Angeln von Brücken und Stegen sowie vom Boot aus - sofern nicht ausdrücklich freigegeben - ist nicht erlaubt.

  13. Freigegeben ist das Angeln von einem Boot ohne eigenem Antrieb im Kocher von der Betonbrücke Wöllstein flussabwärts bis zur Gewässergrenze und nur auf den Wels.

    Jede Befischung vom Boot aus ist in der Fangkarte mit dem Eintrag „Boot“ kenntlich zu machen.

    Personen unter 18 Jahren müssen beim Angeln vom Boot aus eine Schwimmweste tragen und von einer erziehungsberechtigten, oder erziehungsbeauftragten Person beaufsichtigt werden. Von der erziehungsberechtigten Person ist jährlich eine Beaufsichtigungserklärung abzugeben.

  14. Verunreinigungen, Schädigungen oder Veränderungen im oder am Gewässer sind unverzüglich den Gewässerwarten oder einem Mitglied der Vorstandschaft zu melden. Auf Schwarzfischer ist zu achten und direkt bei der Polizei oder bei den Ausschussmitgliedern an zu zeigen. Eigenständige Kontrollen von Mitgliedern an verdächtigen Personen dürfen nicht vorgenommen werden.

  15. Bei Störungen, die ein Angler bei anderen Wasserbewohnern verursachen könnte, z.B. Angelplatz an der Brutstätte einer Wildente, muss der Angelplatz umgehend entsprechend verlegt werden.

  16. Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind mit größter Sorgfalt in das gleiche Gewässer zurück zu setzen. Es ist ausdrücklich untersagt Fische, Krebse, sonstige Wasserlebewesen und Pflanzen von anderen Gewässern in Vereinsgewässer einzubringen (Ausnahme: reguläre Besatzmaßnahmen). Ebenso dürfen keine Tiere und Pflanzen innerhalb der einzelnen Vereinsgewässer umbesetzt werden. (Ausnahme: Umbesatz bei Abfischung durch den Verein).

  17. Wurde der gefangene Fisch stark verletzt und ist damit zu rechnen, dass er verendet, so ist er waidgerecht zu töten und unschädlich zu beseitigen. Beim Fang von kranken Fischen ist ebenso zu verfahren. Diese Fische dürfen nicht zerkleinert und als Futter in das Gewässer zurückgeworfen werden, sondern müssen vergraben werden. Gleiches gilt auch für Schlachtabfälle.

  18. Das Hältern von gefangenen Fischen ist grundsätzlich verboten. Die Fänge, welche sich der Fischer aneignet, sind in der Fangkarte sorgfältig einzutragen, mindestens jedoch Fischart, Datum, Länge und Gewicht. Jede Begehung ist auf der Fangkarte mit Datum und Gewässer einzutragen, auch wenn kein Fang getätigt wurde.

  19. Vom Fischer ist folgendes mitzuführen und auf Verlangen den Gewässerwarten und Ausschussmitgliedern vorzuzeigen:

    1. Jahreserlaubnisschein
    2. Erlaubnisschein und Fangkarte, Fang- und Gewässerordnung
    3. im Rottal: Befahrplakette
    4. ordentliches Fanggerät und Werkzeug (Hakenlöser, Messer, Zange, Unterfangnetz).
  20. Beim Anfahren der Vereinsgewässer mit Fahrzeugen dürfen keine Flurschäden entstehen. Beim Begehen der Ufer darf kein fremdes Eigentum beschädigt werden - Uferbegehungsrecht 1 m. Verursachte Schäden sind der Vorstandschaft unverzüglich anzuzeigen. Der Schädiger ist verpflichtet, den Geschädigten sofort über den verursachten Schaden in Kenntnis zu setzten und diesen zu entschädigen.

  21. Zur Benutzung nicht öffentlicher Wege beim Angeln, Besetzten sowie Hegen und Pflegen der Gewässer ist die Vereinsplakette sichtbar am Fahrzeug an zu bringen.

  22. Für Pflege, Ausbau und Instandhaltung der Vereinsgewässer hat jedes Mitglied die jährlich festgelegte Zahl der Arbeitsstunden zu leisten. Bei Veranstaltungen, Arbeitsdiensten und Besatzmaßnahmen des Vereins - soweit rechtzeitig bekannt - ist das Angeln an allen Vereinsgewässern untersagt. Für Nichtteilnahme am Arbeitsdienst ist eine von der Generalversammlung festgelegte Gebühr zu bezahlen.

  23. Der Vorstand ist berechtigt, die bestehenden Vorschriften zu ändern, zu ergänzen oder außer Kraft zu setzen. Auf gesetzliche Verordnungen von Fischereirecht, Tier und Umweltschutz ist strengstens zu achten. Die Gewässerordnung ist jeweils für ein Jahr gültig. Die Gültigkeit verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern keine Änderungen bekanntgegeben werden. Zuwiderhandlungen können nach § 7 der Vereinssatzung geahndet werden.

  24. Gefangene Fische dürfen nicht veräußert werden.

  25. Um den Jungfischbestand zu schonen, sind beim Spinn- und Fliegenfischen auf Salmoniden und Döbel die Widerhaken zu entfernen.

  26. Jedes Mitglied betreibt die Ausübung der Fischerei an allen Gewässern auf eigene Haftung und eigene Gefahr. Haftungsansprüche gegenüber dem Verein werden grundsätzlich ausgeschlossen.

  27. Die Ausübung der Fischerei mit Reusen, Netzen oder ähnlichen Fanggeräten ist grundsätzlich verboten.

  28. Im Zweifelsfall oder bei auftretenden Fragen zur Ausübung der Fischerei sind der Vorstand oder die Gewässerwarte zu Rate zu ziehen. Eine eigenständige Auslegung von Gesetzen und / oder dieser Gewässerordnung wird nicht geduldet und kann vom Vorstand geahndet werden.


Diese Bestimmungen treten am 19.03.2011 in Kraft



Gewässer   Befischung   Schonstrecke Einschränkungen
Lein, Gemarkungsgrenze Aalen bis Mündung frei    
FG Zanken bis FG vor Fach frei Zanken bis Wehr Bauhof nur Fliegenfischen erlaubt
Rot bis Mündung frei Gesamter Verlauf Spinner, Fliege, Wobbler, Blinker
Stausee frei    
Kocherkanal frei    
Alle Seitenbäche gesperrt Nachzucht, Forellen, Mühlkoppen, etc.  

FG = Fischereigrenze


Schonstrecken und sonstige Begrenzungen:


Blinde Rot:

Es dürfen nicht mehr als 4 Begehungen im Monat gemacht werden. Für Gastfischer gilt dieselbe Regelung wie an anderen Gewässern (siehe § 8). Als Köder sind nur Fliege, Spinner, Wobbler und Blinker zugelassen. Die Rottalplakette darf nur vom Vereinsmitglied benutzt werden und ist nicht übertragbar.

Lein:

Keine Einschränkungen

Kocher:

Vom Wehr Zanken bis zur Rauen Rampe Bauhof Abtsgmünd ist nur Fliegenfischen erlaubt.

Seitenbäche:

Sämtliche Seitenbäche (Laubach, Krumbach, Spatzenbach usw.) dürfen nicht befischt werden.


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 SFV-Abtsgmünd e. V.